Anzeige erstatten

Was ist strafbar?

Schon die Verabreichung von K.o.-Tropfen ist als gefährliche Körperverletzung (§224 StGB) strafbar.  

Sexuelle Übergriffe unter Verabreichung von K.o.-Tropfen sind als Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Tatbegehung bis November 2016 § 179 StGB, danach § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB) strafbar. Darüber hinaus unterliegt das als K.o.-Mittel verwendete GHB in Deutschland dem Betäubungsmittelgesetz. Das heißt, Besitz, Kauf sowie Handel damit sind strafbar. Der Handel mit GBL zu Konsumzwecken unterliegt dem Arzneimittelgesetz.  Stoffkunde

 

Anzeige erstatten?

Zur Polizei zu gehen braucht Mut. Eventuell ist kurz nach der Tat auch alles zuviel. Betroffene haben eventuell die Befürchtung, dass ihnen nicht geglaubt wird oder unangenehme Fragen nach Alkohol- und Drogenkonsum oder dem Ausgeh- und Sexualverhalten gestellt werden.

Andererseits ist es vielen Betroffenen auch wichtig zu verhindern, dass der Täter noch weiter zuschlagen kann.

Wenn Sie sich noch unsicher sind, ob Sie anzeigen wollen oder nicht, ist es in jedem Fall wichtig, die Beweise zu sichern. Dann kann die Anzeige auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

 

Hinweis:

Eine Übernahme der Kosten für die Abnahme und sachgemäße Lagerung  von Blut- und/ oder Urinproben (bis zu einer möglichen Anzeige und der damit verbundenen Untersuchung)durch ein Rechtsmedizinisches Institut erfolgt nur, wenn bereits eine Anzeige erstattet wurde. Ansonsten müssen die Kosten selbst getragen werden.

Die MitarbeiterInnen von Beratungsstellen unterstützen bei allen Fragen zur Anzeige und können geeignete Ansprechpersonen bei der Polizei nennen.

 

Was passiert bei einer Anzeige?

Als Opfer machen Sie bei der Polizei zunächst als Zeuge oder Zeugin Ihre Aussage. Zuvor erfolgt eine Belehrung über die Rechte (z.B. Recht auf Zeugnisverweigerung) und die Pflichten (z.B. Pflicht, die Wahrheit zu sagen) als Opfer-Zeuge oder Opfer-Zeugin in einem Ermittlungsverfahren.

Es gibt in der Regel die Möglichkeit, sich zur Anzeige von einer Person des Vertrauens oder durch einen Opferanwalt/ eine Opferanwältin begleiten zu lassen. Außerdem versucht die Polizei, dem Wunsch zu entsprechen, die Aussage bei einer Beamtin oder wahlweise einem Beamten zu machen.

Wenn Deutsch nicht die Muttersprache ist, hat der Zeuge/ die Zeugin das Recht auf eine/n Übersetzer/in. Auch das Aussageprotokoll muss vor der Unterschrift übersetzt werden.

Um ein möglichst genaues Bild von der Tat und dem Täter zu bekommen und damit die Aussage später vor Gericht verwendbar ist, muss sie möglichst detailgenau sein. Dazu werden viele Fragen rund um den Tathergang gestellt.

Außerdem folgt eine umfassende Sicherung aller Spuren und Beweise.

Dazu gehören Blut- und Urinproben, die Dokumentation aller Verletzungen im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung und die Sicherung möglicher DNA-Spuren (Spermaspuren oder Schamhaare). Diese Maßnahmen erfolgen durch einen Arzt/ eine Ärtzin in einem Krankenhaus, in das die/ der Betroffene durch die Polizei begleitet wird.

 

Deshalb:

  •   In jedem Fall erst nach einer ärztlichen Untersuchung waschen oder duschen.
  • Falls die eigene Wohnung Tatort war, bitte darauf achten, dass möglichst wenig verändert wird, bevor alle Spuren gesichert wurden.

Nachweisbarkeit

Beweise sichern